( AuslBG § 4 Abs 6 Z 3, § 4 Abs 6 Z 2 lit b ) Die Lage eines Gastgewerbebetriebes in einer Landgemeinde allein erfüllt noch nicht das Tatbestandserfordernis des öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesses im Sinne des § 4 Abs 6 Z 3 AuslBG an der Beschäftigung eines beantragten Ausländers als Gastgewerbeassistent und Servierer. Auch wenn nach einer schweren Ehekrise zwischen den Betreibern eines Cafe-Restaurants und ihrer erfolgten Scheidung sowie der damit einhergehenden Zurücklegung des Gewerbescheines für das Café-Restaurant an eine „Auflassung des Gasthauses und Verkauf“ gedacht wurde, stellt sich die sodann nach „Neustrukturierung, Renovierung und Neueinrichtung des völlig verwahrlosten Café-Restaurants“ erfolgte „Neuaufnahme des Geschäftsbetriebes“ als Weiterführung des schon bisher als Geschäft geführten Gastgewerbebetriebes und nicht als begünstigungsfähige Neugründung eines Betriebes in einem strukturell gefährdeten Gebiet dar. VwGH 94/09/0239 v. 07.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)