( ArbVG § 52 Abs 1, § 59 Abs 2 ) Filialen sind, sofern ihnen nicht die Qualifikation als eigene Betriebe im Sinne des § 34 Abs 1 ArbVG zukommt, als unselbständige Betriebsteile zu sehen, deren Mitarbeiter daher in die BR-Wahl des Unternehmens miteinzubeziehen sind. ASG Wien 29 Cga 198/96s (verbunden mit 28 Cga 224/96g) v. 13.02.1997, rk.