( AngG § 16 ) Für Zeiten, in denen dem Arbeitgeber gegenüber kein Entgeltanspruch mehr besteht - z.B. im Fall der Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs wegen Krankheit -, besteht auch kein Anspruch auf Sonderzahlungen, sofern nicht Gegenteiliges vereinbart oder durch Kollektivvertrag angeordnet ist. Sofern nicht aus dem Kollektivvertrag eine (deutliche) Regelung entnommen werden kann, dass die Sonderzahlungen unabhängig vom Entgeltanspruch, z.B. als Treueprämie für die Zeit des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses, gebühren sollen, hat eine anteilige Kürzung der Sonderzahlungen für entgeltfreie Zeiträume zu erfolgen. OLG Linz 11 Ra 258/96g v. 09.01.1997. (ZAS Jud. 4/1997)