(ABGB § 1151, § 1162b) Übt ein Beschäftigter nur gattungsmäßig umschriebene Tätigkeiten aus, kann er als freier Dienstnehmer weder Urlaubsentschädigung noch Sonderzahlungen oder Überstundenentgelt beanspruchen, doch kann ihm im Falle einer ungerechtfertigten Entlassung Kündigungsentschädigung zuerkannt werden.
OGH 9 Ob A 54/97z v. 26.03.1997