( EStG § 3 Abs 1 Z 3, UStG § 4 Abs 2 Z 2 ) Steht bei den von einem Wissenschafter für einen Forschungsauftrag erhaltenen Bezügen das Moment des Leistungsentgelts im Vordergrund, ist es für die Beurteilung eines erhaltenen Pauschalhonorars - hier: für entstehende Arbeit und Mühe, einschließlich der Fahrt- und Reisekosten sowie einschließlich der darauf entfallenden Lasten sowie allfälliger direkter und indirekter Abgaben - als einkommen- und umsatzsteuerpflichtig irrelevant, ob es sich bei der Tätigkeit inhaltlich nahezu ausschließlich um Grundlagenforschung handelt. VwGH 95/13/0009 v. 19.02.1997. (Beschwerde abgewiesen)