( AlVG § 12 Abs 4 ) Die „Ausbildung“ in einer Schule oder einem (schulähnlichen) geregelten Lehrgang bewirkt - im Gegensatz zur Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme nach § 12 Abs 5 AlVG - kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange einer Vermittlung durch das Arbeitsamt nicht zur Verfügung steht, als er in der Schule oder dem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällig bestehende Arbeitswilligkeit kann der Anspruchswerber daher nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Auch die bloße Erklärung, trotz aufrechter Inskription nicht tatsächlich zu studieren, sondern ein „Scheininskribent“ zu sein, ist unmaßgeblich. VwGH 96/08/0154 (früher: 94/08/0245) v. 17.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)