( AlVG § 12 Abs 1 ) Bei einem, neben dem Beschäftigungsverhältnis, an das zuletzt seine Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte, als handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer selbständig Erwerbstätigen ist Arbeitslosigkeit nicht schon deshalb zu verneinen, weil und solange er nicht auch diese selbständige Beschäftigung beendet hat. Er gilt vielmehr trotz dieser selbständigen Beschäftigung als arbeitslos, wenn bzw. solange er nicht als geschäftsführender Gesellschafter ein Einkommen gemäß § 36a AlVG erzielt, das die in § 5 Abs 2 lit a bis c ASVG angeführten Beträge übersteigt, oder wenn 11,1% des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft (deren geschäftsführender Gesellschafter er ist) die in § 5 Abs 2 lit a bis c ASVG angeführten Beträge übersteigen. VwGH 96/08/0025 v. 19.11.1996. (Bescheid aufgehoben)