( ASVG § 292 Abs 9 ) Wesentliches Kriterium der Härteklausel bei Anrechnung des fiktiven Ausgedinges auf eine Ausgleichszulage ist der Begriff „zur Gänze“ („Ist die Gewährung von Gegenleistungen [Ausgedingsleistungen]....zur Gänze ausgeschlossen....“); daraus folgt, dass auch die bloße Möglichkeit der Ausübung eines Wohnrechts auf einer übergebenen Liegenschaft die Anwendung dieser Bestimmung (Härteklausel) ausschließt. LG Salzburg 17 Cgs 212/94 v. 19.02.1996. (ZAS Jud. 3/1997)