( ArbVG § 105 Abs 3, § 2 Abs 2, AktG § 74 ) Ein Kollektivvertrag (hier: KV für Angestellte der Versicherungsunternehmungen - Innendienst, KVI), der die Vertretungsbefugnis des Vorstandes einer AG gegenüber den Angestellten bei Ausspruch einer Kündigung insofern beschränkt, als bei nicht gegebenem Einvernehmen mit dem Betriebsrat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu entscheiden habe, ist nichtig.