( MSchG § 5 Abs 1 ) Hätte der Gesetzgeber eine Absorption von Schutzfristverlängerungen beabsichtigt, hätte er in § 5 Abs 1 zweiter Satz MSchG betreffend Schutzfrist nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen nicht die Wortfolge „mindestens 12 Wochen“verwendet. Auch die erhöhte Schutzfrist von 12 Wochen ist noch verlängerbar. OLG Wien 10 Rs 44/96 v. 22.04.1996. (ZAS Jud. 4/1997)