( MSchG § 3 Abs 4, § 10 ) Erwähnt eine Arbeitnehmerin gesprächsweise gegenüber zur Entgegennahme von Krankmeldungen befugten Mitarbeitern die Tatsache ihrer Schwangerschaft, reicht dies für den Kündigungsschutz aus.
ASG Wien 3 Cga 206/94y v. 27.02.1997, Berufung erhoben