( KStG § 8, BAO § 21 ) Besteht zwischen dem Erwerb einer stillen Beteiligung an einer GmbH durch eine Aktiengesellschaft (AG) und dem Erwerb von Aktien einer anderen AG durch die damaligen Aktionäre der ersten AG ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang in der Weise, dass vereinbarungsgemäß ein Gewinn aus der stillen Beteiligung der ersten AG an der GmbH von deren Aktionären in Form eines steuerfreien Erlöses aus dem Verkauf ihrer Aktien an der zweiten AG an die GmbH nach Ablauf der Spekulationsfrist lukriert werden soll, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. VwGH 94/15/0214, 0215 v. 10.04.1997. (Beschwerde abgewiesen, Bescheid aufgehoben)