( FinStrG § 13 Abs 1 ) Sind mehrere Ausführungshandlungen (Abweisung an der Grenze wegen vermuteten Schmuggels und Ausführung des Schmuggels durch einen Dritten an einem anderen Grenzübergang), die in ihrer Gesamtheit den Deliktstypus in seiner äußeren Tatseite herstellen, von einem einheitlichen Vorsatz umspannt und auf die Vollendung eines und desselben Deliktes ausgerichtet (Schmuggel von 15 Brieftauben), bilden sie eine dogmatische Einheit, wobei innerhalb dieser der zunächst unternommene Versuch der Straftat hinter ihrer schließlichen Vollendung zurücktritt. VwGH 95/16/0115 v. 18.04.1997. (Bescheid aufgehoben)