( Bgld. WasserleitungsG § 17 Abs 1 ) Die Bereitstellungsgebühr ist für die Bereitstellung des für die Benützung der Gebäude, Betriebe und Anlagen erforderlichen Trink - und Nutzwasser s aus der Wasserleitung zu entrichten. Wird eine Liegenschaft an die Wasserleitung angeschlossen und trifft die Wasserleitungsordnung keine weitere Regelung über die Bereitstellungsgebühr, ist diese jeweils für die angeschlossene Liegenschaft zu entrichten, für die das Wasser bereitgestellt wird. Befinden sich auf einer Liegenschaft allenfalls mehrere Wohneinheiten, kann für diese Wohneinheiten mangels ausdrücklicher Regelung in der Verordnung eine Bereitstellungsgebühr nicht neben oder anstelle der Bereitstellungsgebühr für die Liegenschaft eingehoben werden. Werden aber mehrere anschlusspflichtige Liegenschaften über einen Wasserstrang mit nur einem Wasserzähler versorgt, ist die Bereitstellungsgebühr für jede dieser angeschlossenen Liegenschaften einzuheben. VwGH 95/17/0020 v. 17.03.1997. (Bescheid aufgehoben)