( BewG § 14 Abs 1 ) Dass der Bruder eines Erbschaftssteuerpflichtigen wegen seiner desolaten finanziellen Situation vereinbarte Zahlungen aus einem Erbschaftssteuerübereinkommen nur unter Schwierigkeiten leisten kann und keinesfalls in der Lage ist, höhere Zahlungen zu leisten, stellt keinen besonderen Umstand dar, die Forderung des Steuerpflichtigen an den Bruder abweichend vom Nennwert anzusetzen. VwGH 93/15/0066 v. 24.04.1997. (Beschwerde abgewiesen)