( EStG § 20 Abs 1 ) Aufwendungen einer Richterin für die Anschaffung und Reinigung von bürgerlicher Dienstkleidung (weiße Bluse, schwarzes Kostüm, schwarzer Rock, schwarze Schuhe) stellen auch bei ausschließlich dienstlicher Nutzung keine Werbungskosten dar.
VwGH 93/15/0069 v. 24.04.1997