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Dienstkleidung einer Richterin

Lohnsteuer und AbgabenARD 4865/34/97 Heft 4865 v. 29.8.1997

( EStG § 20 Abs 1 ) Aufwendungen einer Richterin für die Anschaffung und Reinigung von bürgerlicher Dienstkleidung (weiße Bluse, schwarzes Kostüm, schwarzer Rock, schwarze Schuhe) stellen auch bei ausschließlich dienstlicher Nutzung keine Werbungskosten dar.

VwGH 93/15/0069 v. 24.04.1997

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