( GewO § 82 lit f ) Weigert sich ein zu Hilfsarbeiten verpflichteter Abwäscher, eine ihm zugewiesene Hilfstätigkeit auszuführen, und lehnt er eine ihn daraufhin vom Arbeitgeber angeordnete andere Hilfstätigkeit ebenfalls ab, ist von einer beharrlichen Arbeitsverweigerung auszugehen, die auch dann die Entlassung rechtfertigt, wenn der Arbeitgeber keine Verwarnung ausgesprochen hat.
OGH 8 Ob A 21/97i v. 23.05.1997