( AZG § 28 ) Die Zuständigkeit eines Bediensteten für einen bestimmten Aufgabenbereich (hier: der Bezirkskommandant einer Bezirksstelle des Roten Kreuzes) beinhaltet nicht die - für die Annahme einer Bevollmächtigung im Sinne des § 28 Abs 1 AZG erforderliche - mit seinem Einverständnis erfolgte Betrauung mit der Überwachung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlich en Bestimmungen und die Ausstattung mit den entsprechenden Anordnungs- und Entscheidungsbefugnissen zu deren Durchsetzung. VwGH 95/11/0221 v. 28.11.1996. (Bescheid aufgehoben)