( UrlG § 4 Abs 1, ABGB § 863, § 1157 ) War nach der Übung im Betrieb bisher eine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers zu einem Urlaubswunsch nicht erforderlich und verletzt der Arbeitgeber durch Nichtäußerung auf den Urlaubswunsch eines Arbeitnehmers seine Antwortpflicht, stellt der dem Wunsch entsprechende Urlaubsantritt keinen Entlassungsgrund dar.
OGH 9 Ob A 29/97y v. 05.03.1997