( GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 lit a ) Bei einer Wohnnutzfläche von weniger als 41 m2 kann auf keinen Fall von einer Arbeiterwohnstätte gesprochen werden. VwGH 95/16/0167 und VwGH 95/16/0166 v. 22.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)
( GrEStG 1955 § 4 Abs 1 Z 2 lit a ) Bei einer Wohnnutzfläche von weniger als 41 m2 kann auf keinen Fall von einer Arbeiterwohnstätte gesprochen werden. VwGH 95/16/0167 und VwGH 95/16/0166 v. 22.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)