( UStG § 2 Abs 3, KStG § 2 Abs 4 ) Eine Kanalisationsanlage stellt unabhängig von der Frage, in wie vielen „Kreis en“ das System ausgeführt ist, sowohl in Hinblick auf den wirtschaftlichen, technischen und organisatorischen Zusammenhang als auch nach der Verkehrsauffassung einen einheitlichen Betrieb dar. Dass allenfalls verschiedene Anschlussgebühren und Entgelte für den Betrieb (je nach der Art des entsorgten Abwassers zB. Schmutzwasser, Regenwasser) eingehoben werden, ändert nichts daran, dass ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art vorliegt. VwGH 93/14/0033 v. 21.05.1997. (Bescheid aufgehoben)