( EStG § 10 Abs 3 ) Für den Geltungsbereich des § 10 Abs 3 EStG 1988 ist allein nach der tatsächlichen Geschäftsführung zu beurteilen, ob eine gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt und damit für die Wirtschaftsgüter ein IFB geltend gemacht werden kann. VwGH 95/13/0189 v. 09.04.1997. (Bescheid aufgehoben)