( ErbStG § 3 Abs 1 Z 3 ) Hinsichtlich der Verjährung von Schenkungssteuer kommt es nicht auf die rechtsgeschäftliche Verfügung des Geschenkgebers an, sondern auf die Vollziehung der vom Geschenkgeber erteilten Auflage bzw. der dem Rechtsgeschäft beigefügten Bedingung. VwGH 96/16/0251-0254 v. 22.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)