( ABGB § 879, § 1502 ) Die Erhebung des Einwands einer abgelaufenen Verfallsfrist wider Treu und Glauben ist sittenwidrig.
OLG Wien 10 Ra 89/97z v. 23.06.1997, Revision zulässig
Eine Verfallsklausel ist dann sittenwidrig, wenn sie zum Nachteil des Arbeitnehmers gegen zwingende gesetzliche Fristbestimmungen - z.B. § 1162d ABGB oder § 34 AngG - verstößt oder wenn durch eine unangemessen kurze Ausschlussfrist die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschwert würde.