( AlVG § 12 Abs 4 ) Hat ein Werkstudent in den letzten 52 Wochen vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit mehr als 18 Wochen der Parallelität von Studium und arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung aufzuweisen, wobei unter dem Eintritt der Arbeitslosigkeit jener Tag zu verstehen ist, der dem Tag der Beendigung des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses folgt, das für die Erfüllung der Anwartschaft für die betreffenden Leistungen der Arbeitslosenversicherung von Belang ist, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. für Notstandshilfe. VwGH 96/08/0034 v. 14.01.1997. (Bescheid aufgehoben)