( AngG § 26 Z 2 ) Eine Nachfrist für eine fällige Lohnzahlung, in der der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die Überweisung nur einen Arbeitstag einräumt, ist nicht angemessen und ein vorzeitiger Austritt in diesem Fall ungerechtfertigt, zumal der Arbeitnehmer früher selbst Geschäftsführer des Unternehmens des Arbeitgebers war und es auch während dieser Zeit immer wieder zu verspäteten Gehaltsauszahlungen gekommen ist. OLG Wien 8 Ra 128/97w v. 13.06.1997.