( UrlG § 9, AngG § 10 ) Auch wenn eine Urlaubsbeihilfe bereits zur Gänze nicht rückforderbar ausbezahlt wurde, sind im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses im laufenden Jahr, Nichtkonsumierung des Urlaubs und Auszahlung einer Urlaubsentschädigung aliquot e Anteile an Urlaubsbeihilfe bei dieser miteinzurechnen. OGH 8 Ob A 130/97v v. 23.05.1997.