( ABGB § 1151, § 94, IESG § 1 Abs 1 ) Familiendienste werden im Zweifel im Rahmen der ehelichen Beistands- und Mitwirkungspflicht erbracht und begründen kein Dienstverhältnis. Auch die Anmeldung zur Sozialversicherung ist nur ein Indiz für ein Dienstverhältnis. Wird dieses durch die näheren Umstände der Mitarbeit der Ehefrau widerlegt, bestehen keine Ansprüche nach dem IESG. OGH 8 Ob S 2/97w v. 13.02.1997.