( ZTG § 1 Abs 2 ) Dient ein Motorschlitten (Ski-doo Grand Touring XTC) weitaus überwiegend der Beförderung von Personen und steht dessen Hauptverwendung nicht im Ziehen oder Schieben anderer Geräte und dergleichen, ist das Gerät der Zolltarifposition 87 03 10 zuzuweisen, wo Fahrzeuge, die besonders für das Fahren auf Schnee gebaut sind, namentlich genanntwerden. VwGH 94/16/0063 v. 19.12.1996. (Beschwerde abgewiesen)