( ZTG § 1 Abs 2 ) Kommt einem als „Verstärker“ bezeichneten Bestandteil einer Hifi-Anlage innerhalb der Gesamtzusammenstellung eine zentrale Steuerungsfunktion zu und lässt sich ohne ihn keines der angeschlossenen Audiogeräte bestimmungsgemäß in Betrieb nehmen, stellt eine solche Steuerungsfunktion nicht eine bloß dienende Funktion dar, sondern prägt vielmehr als leitendes Element die Gesamtheit der Ware, und ist als solches unter die Waren-Nummer 8518 40 - elektrische Tonfrequenzverstärker des Zolltarif s - einzureihen. VwGH 94/16/0051 v. 29.01.1997. (Bescheid aufgehoben)