( BAO § 215, § 216, KO § 20 Abs 1 ) Ist ein Abgabenanspruch bereits vor der Konkurseröffnung entstanden, steht der Aufrechnung dieses Abgabenanspruchs mit bestehenden Konkursforderungen (Guthaben) kein sich aus abgabenrechtlichen Vorschriften ergebendes Aufrechnungsverbot entgegen. VwGH 93/14/0143 v. 25.02.1997. (Beschwerde abgewiesen)