( BAO § 167 Abs 2 ) Der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. VwGH 95/16/0106, 0107 v. 29.01.1997. (Beschwerden abgewiesen)