( BAO § 26 ) Aus der Sicht des BMF bestehen im Interesse der österreichischen Abgabepflichtigen keine Bedenken, wenn die Finanzämter ausländische Vordrucke betreffend Ansässigkeitsbescheinigung zutreffendenfalls mit der entsprechenden Ansässigkeitsbescheinigung versehen, sofern diese Vordrucke neben der jeweiligen Landessprache auch in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind. BMF 04 4702/2-IV/4/97 v. 22.04.1997; AÖFV 1997/134, ausgegeben am 12. 6. 1997.