( NÖ SHG § 15 Abs 5 ) § 15 Abs 5 NÖ Sozialhilfegesetz kann dahin verstanden werden, dass unter „interner Unterbringung“ nur jene zu verstehen ist, die alle Lebenshaltungskosten abdeckt. § 1 Abs 1 lit f der Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfen, LGBl 9200/2, kann so interpretiert werden, dass die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbeträgen auf die Sozialhilfe zwingend nicht angerechnet werden darf; eine Ausnahme besteht nur in Ansehung der für den Hilfesuchenden selbst gewährten Beihilfe; diese darf angerechnet werden, allerdings nur dann, wenn die verfassungsmäßigen Voraussetzungen dafür vorliegen. VfGH 3419/95 v. 23.09.1996.