( ABGB § 1151 ) Überwiegen bei einem Vertragsverhältnis nicht die Elemente des Dienstvertrages, sondern die auf Koordination bei der Führung eines gemeinsamen Wirtschaftsbetriebes ausgerichteten Elemente, ist von einem Gesellschaftsvertrag auszugehen.
OLG Wien 9 Ra 97/97v v. 27.05.1997