( EO § 301 Abs 2 ) Die dem Drittschuldner auferlegte Pflicht, den betreibenden Gläubiger mit einer Kopie seiner Erklärung zu verständigen, ist als eine einheitliche, dem Drittschuldner auferlegte Verpflichtung anzusehen, deren Nichtbefolgung die Sanktionen im Sinne des § 301 Abs 3 EO auslöst. Der betreibende Gläubiger muss, wenn er trotz Abgabe der Drittschuldneräußerung, die ihm aber zunächst nicht zur Kenntnis gelangt ist, Klage gegen den Drittschuldner erhebt, in dem Zeitpunkt, wo er im Lauf des Verfahrens Kenntnis von dieser Äußerung und deren Inhalt erlangt, beurteilen, ob die Weiterführung des Rechtsstreits aussichtsreich ist. Im Fall der Aussichtslosigkeit der weiteren Prozessführung hat er zur Vermeidung einer Kostenersatzpflicht gegenüber dem Drittschuldner nach den kostenrechtlichen Bestimmungen der §§ 40 ff. ZPO sein Begehren auf Kosten einzuschränken und erhält er trotz Unterliegens Kostenersatz im Sinne des § 301 Abs 3 EO. OLG Graz 7 Ra 73/95 v. 08.09.1995. (Slg. 11.433)