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VStG § 51e Abs 2, AuslBG § 2 Abs 2

BetriebswichtigesARD 4860/23/97 Heft 4860 v. 8.8.1997

( VStG § 51e Abs 2, AuslBG § 2 Abs 2 ) Erstattet ein Arbeitgeber, der wegen verbotener Ausländerbeschäftigung bestraft wurde, in seiner Berufung im Tatsachenbereich das Vorbringen, die Ausländer hätten unentgeltlich gegen Einräumung von Kost Freundschafts- bzw. Nachbarschaftshilfe geleistet, muss eine öffentliche mündliche Verhandlung geführt werden. VwGH 95/09/0231 v. 19.12.1996. (Bescheid aufgehoben)

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