( VStG § 51e Abs 2, AuslBG § 2 Abs 2 ) Erstattet ein Arbeitgeber, der wegen verbotener Ausländerbeschäftigung bestraft wurde, in seiner Berufung im Tatsachenbereich das Vorbringen, die Ausländer hätten unentgeltlich gegen Einräumung von Kost Freundschafts- bzw. Nachbarschaftshilfe geleistet, muss eine öffentliche mündliche Verhandlung geführt werden. VwGH 95/09/0231 v. 19.12.1996. (Bescheid aufgehoben)