( VStG § 34, § 35 ) Die Wissentlichkeit unterscheidet sich von der Absicht dadurch, dass bei der Wissentlichkeit der Täter zwar nicht den tatbildmäßigen Erfolg bezweckt, jedoch weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist. Hat der Produktionsleiter des Betriebes die Arbeitszeitüberschreitungen an seinen Vorgesetzten, der weder Geschäftsführer noch verantwortlicher Beauftragter ist, weitergemeldet, ist daraus allein keine wissentliche Anordnung oder Duldung der Arbeitszeitüberschreitungen durch den Geschäftsführer abzuleiten. VwGH 94/11/0006 v. 23.04.1996. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)