( VStG § 9 Abs 1, AVG § 23 ) Die Verantwortlichkeit eines von mehreren Organen erlischt nur dann, wenn es selbst eine (den gesetzlichen Erfordernissen auch im Übrigen entsprechende) Meldung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erstattet. Im Falle des Unterbleibens einer derartigen Meldung liegt jedenfalls ein Verschulden des von seiner Verantwortlichkeit zu Befreienden vor, wenn er ohne weiteres auf die Befolgung einer Vereinbarung vertraut, wonach das zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Organ selbst diese Meldung erstatten werde. VwGH 96/11/0227 v. 29.10.1996. (Beschwerde abgewiesen)