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Datenschutz und Unterlassungsanspruch in Zusammenhang mit Disziplinarverfahren

BetriebswichtigesARD 4860/19/97 Heft 4860 v. 8.8.1997

( ABGB § 1330, DSG § 3 ) Einem Arbeitnehmer kommt hinsichtlich der Veröffentlichung von Umständen aus seinem Disziplinarverfahren, die für seine dienstrechtliche Beurteilung maßgebend sind, ein Unterlassungsanspruch zu.

OLG Wien 7 Ra 411/96d v. 26.02.1997, Revision zulässig

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