( ABGB § 1330, DSG § 3 ) Einem Arbeitnehmer kommt hinsichtlich der Veröffentlichung von Umständen aus seinem Disziplinarverfahren, die für seine dienstrechtliche Beurteilung maßgebend sind, ein Unterlassungsanspruch zu.
OLG Wien 7 Ra 411/96d v. 26.02.1997, Revision zulässig