( ASVG § 345, MRK Art 6 ) Hatten die von der Österreichischen Ärztekammer in eine Landesberufungskommission (hier: für Kärnten) entsendeten Beisitzer tatsächlich (auch) über die Frage der Rechtsgültigkeit der Befristung eines Einzelvertrag es zu entscheiden, an dessen Abschluss sie in ihrer Funktion als Mitglieder des Vorstandes der Kärntner Ärztekammer selbst beteiligt gewesen sind, vermag die Zusammensetzung der Landesberufungskommission den Anforderungen an ein Tribunal nicht zu entsprechen und verletzt das durch Art 6 MRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängig en und unparteiisch en Tribunal im Sinne des Art 6 MRK. VfGH B-4001/95 v. 23.09.1996.