( ABGB § 1158 ) Die Drohung eines Arbeitnehmers, „er werde zum Jahresende gehen“, erfüllt die Voraussetzungen einer Kündigung nicht , wenn eine solche Erklärung emotional, aber ohne Termindruck abgegeben wurde. ASG Wien 6 Cga 110/95d, 6 Cga 234/95i v. 23.10.1996, rk.