vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Berücksichtigung der Beschränkungen durch eine Konkurrenzklausel bei der Konventionalstrafe

ArbeitsrechtARD 4860/8/97 Heft 4860 v. 8.8.1997

( AngG § 36, § 38, ABGB § 879 ) Beschränkungen durch eine Konkurrenzklausel können bei der Mäßigung der Konventionalstrafe berücksichtigt werden.

ASG Wien 31 Cga 103/96k v. 14.03.1997,rk.

Die sachliche Beschränkung durch eine Konkurrenzklausel darf nicht so weit gehen, dass der Arbeitnehmer gezwungen ist, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brachliegen zu lassen, einen allenfalls erlernten Spezialberuf aufzugeben und damit zwangsläufig in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen überzuwechseln. Die örtliche Beschränkung einer Konkurrenzklausel steht hinsichtlich ihrer Zulässigkeit in einer Wechselwirkung zu den sachlichen Beschränkungen. Eine örtlich weiter gefasste Konkurrenzklausel wird umso eher zu akzeptieren sein, wenn sie gleichzeitig hinsichtlich des Gegenstandes so eingeschränkt ist, dass dem Arbeitnehmer ein genügend großer Spielraum zu einer angemessenen Betätigung verbleibt. Hinsichtlich der zeitlichen Beschränkung ist von der Einjahresfrist auszugehen; der Richter kann im Einzelfall diese Einjahresfrist als unbillig ansehen und die Dauer der Konkurrenzklausel entweder weiter herabsetzen oder die ganze Vereinbarung für unverbindlich erklären.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte