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Werbungskosten politischer Funktionäre

Lohnsteuer und AbgabenARD 4858/38/97 Heft 4858 v. 1.8.1997

LSt-Protokoll 1997, BMF 07 0101/14-IV/7/97 v. 30.06.1997

Ein Steuerpflichtiger, der neben einer nichtselbständigen Haupttätigkeit gleichzeitig Bürgermeister einer Gemeinde ist, macht bei den Einkünften aus seiner politischen Tätigkeit folgende Aufwendungen als Werbungskosten geltend: Parteisteuer, Fahrtkosten, Tages- und Nächtigungsgelder, Geld- und Sachspenden, Telefongebühren, Bewirtungsspesen im Rahmen politischer Veranstaltungen.

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