( BodenwertabgG § 3 Abs 2 Z 2 lit f ) § 3 Abs 2 Z 2 lit f Bodenwertabgabegesetz stellt, insoweit er den Begriff „Bauverbot“ verwendet, auf das Bestehen eines bescheidmäßig verfügten Bauverbots ab. Da der Befreiungstatbestand des § 3 Abs 2 Z 2 lit f Bodenwertabgabegesetz ausdrücklich auf das „Bestehen eines Bauverbots“ abstellt und nicht etwa darauf, ob die sachlichen Voraussetzungen für ein bestehendes Bauverbot noch weiter vorliegen, ist, solange keine bescheidmäßige Ausnahme vom Bauverbot verfügt wurde, der abgabenrechtliche Befreiungstatbestand als erfüllt anzusehen und daher die Abgabenpflicht zu verneinen. VwGH 96/16/0025 v. 29. 1. 1997. (Bescheid aufgehoben)