( BSVG § 2 Abs 1 Z 1 ) Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 BSVG wird hinsichtlich der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem BewG bewertet sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Diese Vermutung soll gemäß der Übergangsbestimmung Art III Abs 1 des Bundesgesetzes BGBl 1991/678 nicht gelten, wenn der der Vermutung widersprechende Sachverhalt bereits vor dem 1. 1. 1992 gemeldet wurde. Da vor dem 1. 1. 1992 eine solche „negative“ Meldepflicht (Brachmeldepflicht) nicht bestanden hat, wird dadurch die Rechtsposition von Personen, die vor dem 1. 1. 1992 keinen Grund gehabt haben, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass ihre Grundstücke nicht land-(forst-)wirtschaftlich genutzt wurden, ohne sachliche Begründung mit Wirkung für die Vergangenheit entscheidend verschlechtert. Art III Abs 1 des Bundesgesetzes BGBl 1991/678 wird daher mit Ablauf des 31. 3. 1998 als verfassungswidrig aufgehoben. VfGH G-364/96 v. 16.06.1997.