( ZPO § 503 Z 2, ASVG § 183 Abs 1 ) Die Lösung der Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. OGH 10 Ob S 2314/96h v. 20.08.1996.