( FinStrG § 93 ) Bei der Anordnung einer Hausdurchsuchung durch die Finanzstrafbehörde kommt es lediglich auf den Verdacht hinsichtlich eines Finanzvergehens und nicht auf einen Verdacht hinsichtlich eines Deliktes nach dem StGB an. Hat die Finanzstrafbehörde bei Beschreibung der Betätigung des Verdächtigen - die nach ihrer Ansicht das Unternehmen bzw. die (gewerbliche) Einkunftsquelle bildet - zusätzlich zur „intensiven“ Zuhälterei, auf der der Verdacht der Abgabenhinterziehung gründet, strafbare Handlungen angeführt, erweist sich die Anführung dieser zusätzlichen Handlungen, die zu Umsätzen bzw. Einnahmen geführt haben sollen, als nicht relevant. VwGH 95/15/0036, 0041 v. 18.12.1996. (Beschwerden abgewiesen)