LSt-Protokoll 1997, BMF 07 0101/14-IV/7/97 v. 30.06.1997
Ein Arbeitnehmer im Gastgewerbe arbeitet von Montag bis Sonntag (Dienstag ist Ersatzruhetag) jeweils 8 Stunden von 8 bis 14 und von 16 bis 18 Uhr. Somit ergeben sich 8 Überstunden pro Woche.
Stellen diese Überstunden jedenfalls begünstigte Überstunden im Sinne des § 68 Abs 1 EStG dar, weil laut kalendarischem Prinzip die Arbeitswoche des Arbeitnehmers am Montag beginnt und somit sein letzter Arbeitstag der Woche der Sonntag ist?